Miete und Pacht sind im BGB geregelte Vertragstypen. Die Vorschriften über Mietverträge, §§ 535 ff. BGB, sind auf Pachtverträge in weiten Teilen entsprechend anwendbar, § 581 BGB. Bei einem Miet- oder Pachtvertrag überlässt der Hoteleigentümer dem Hotelbetreiber die Immobilie zum Gebrauch und erhält dafür eine Vergütung. Diese kann fix sein (Festpacht) oder variabel (Umsatzpacht, Ertragspacht).
Der Unterschied zwischen Miete und Pacht besteht darin, dass der Eigentümer bei der Pacht dem Hotelbetreiber nicht nur die (leere) Immobilie überlässt, sondern das Hotel im Wesentlichen betriebsfertig übergibt, also insbesondere mit haustechnischen Anlagen und Inventar (dazu Eggersberger, Geschäftsraummiete, Kap. 23 Rn. 123f.). Bei einem idealtypischen Miet- oder Pachtvertrag übernimmt der Hoteleigentümer kein unternehmerisches Risiko, da die Miet- oder Pachteinnahmen unabhängig vom Erfolg des operativen Hotelbetriebes geschuldet werden. Der Hotelbetrieb erfolgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko des Pächters. Bereits mit der Vereinbarung einer umsatz- oder ergebnisabhängigen Komponente in der Pacht ist dies anders. Dennoch erzielt der Hoteleigentümer steuerrechtlich auch dann noch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung.